Haftung Steuerberater

Auch dem besten Steuerberater können, da auch er nur ein Mensch ist, Fehler unterlaufen. Solche Fehler sind zum Beispiel Firstversäumnisse, Fehler bei Wiedereinsetzungsanträgen, falsche Gestaltungshinweise und ähnliches.

Wenn diese Fehler unterlaufen sind, so besteht für den Mandanten zumeist das Problem, dass er diese Fehler als Laie kaum erkennt. Es bleibt nur, insbesondere, sofern es zu größeren Forderungen zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt gekommen ist, das ungute Gefühl, dass irgendetwas „schief“ gelaufen ist.

In einem solchen Fall steht der Mandant vor der Wahl entweder seinen Steuerberater zu wechseln und dem neuen dann die Prüfung der Arbeit des Vorherigen aufzutragen oder so weiter zu machen wie bisher, in der Hoffnung, dass keine weiteren Probleme vorkommen.

Sofern der Steuerberater gewechselt und die Arbeit des vorherigen geprüft wird, könnten sich Schadenersatzansprüche gegen den „alten“ Steuerberater ergeben, die dann durch einen Anwalt vor Gericht geltend gemacht werden und durch die Versicherung des Steuerberaters bezahlt werden.

Es besteht also in dem Fall, dass man an das Finanzamt größere Nachzahlungen hat leisten müssen durchaus die Möglichkeit, dass dem Steuerberater dabei ein Fehler unterlaufen ist, für den er dann seinem Mandanten gegenüber finanziell haften muss.

Für die Überprüfung der Arbeit Ihres Steuerberaters stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, danach können wir sowohl die weiteren Kosten, als auch die Erfolgsaussichten beurteilen.